
Verfasst vom Kältetechnik-Team, spezialisiert auf Kältemittel und europäische F-Gas-Konformität. Letzte Aktualisierung: 16. September 2026.
R-134a hat nach Anhang I der Verordnung (EU) 2024/573 ein GWP von 1.430. Damit liegt es unter der Schwelle von 2.500, die die heute geltenden Wartungsverbote auslöst, aber über der Schwelle von 750, die ab 2032 für ortsfeste Kälteanlagen gilt. Zwischen diesen beiden Zahlen entscheidet sich die Zukunft des Kältemittels, und viele kursierende Fristenlisten werfen die zwei Mechanismen durcheinander.
Wichtige Erkenntnisse
Ist R-134a im Jahr 2026 verboten?
Nein, auf keiner der beiden Ebenen. R-134a darf 2026 weiterhin gekauft, verkauft und zur Wartung bestehender Anlagen verwendet werden. Die Verwendungsverbote des Artikels 13 der Verordnung (EU) 2024/573 richten sich gegen Kältemittel mit einem GWP von 2.500 oder mehr. R-134a fällt mit 1.430 unter keines davon.
Enger wird dagegen das Angebot. Die europäische HFKW-Quote begrenzt das Inverkehrbringen für 2025 und 2026 auf 42.874.410 Tonnen CO2-Äquivalent, also rund 24,3 % des in Anhang VII festgelegten Referenzwerts von 176.700.479 Tonnen aus dem Jahr 2015, und sinkt für den Zeitraum 2027 bis 2029 auf 21.665.691 Tonnen. Den vollständigen Absenkpfad behandeln wir in unserem Beitrag zum HFKW-Reduktionsfahrplan.
Neuanlagen: die tatsächlichen Fristen des Anhangs IV
Ein einziges Stichdatum existiert nicht. Anhang IV der Verordnung teilt die Verbote des Inverkehrbringens nach Gerätekategorie auf, jeweils mit eigener GWP-Schwelle und eigenem Termin. Für R-134a mit seinem GWP von 1.430 zählen nur die Zeilen, deren Schwelle bei 1.430 oder darunter liegt.
| Gerätekategorie | GWP-Schwelle | Datum |
|---|---|---|
| Haushaltskühl- und -gefriergeräte (Punkt 2(a)) | ≥ 150 | 1. Januar 2015 |
| Haushaltskühl- und -gefriergeräte, alle fluorierten Gase (Punkt 2(b)) | Alle | 1. Januar 2026 |
| Gewerbliche Verbundanlagen ≥ 40 kW (Punkt 6) | ≥ 150 | 1. Januar 2022 |
| Monoblock-Kälteanlagen, ohne Flüssigkeitskühlsätze (Punkt 4) | ≥ 150 | 1. Januar 2025 |
| Übrige Kälteanlagen, ohne Flüssigkeitskühlsätze (Punkt 5(c)) | ≥ 150 | 1. Januar 2030 |
| Flüssigkeitskühlsätze ≤ 12 kW, alle fluorierten Gase (Punkt 7(c)) | Alle | 1. Januar 2032 |
| Flüssigkeitskühlsätze > 12 kW (Punkt 7(d)) | ≥ 750 | 1. Januar 2027 |
Ein Missverständnis kehrt immer wieder: 2032 werde das Inverkehrbringen neuer ortsfester Kälteanlagen mit einem GWP von 150 oder mehr verboten. Diese Zeile steht nirgends in Anhang IV. Die einzigen 2032er Fristen des Anhangs IV betreffen Flüssigkeitskühlsätze bis 12 kW (Punkt 7(c)) und Monoblock-Klimageräte bis 12 kW (Punkt 8(c)), und dort sind alle fluorierten Gase erfasst, ganz ohne GWP-Schwelle. Keine dieser beiden Zeilen deckt die ortsfeste Gewerbekälte ab. Die andere 2032er Frist, die R-134a tatsächlich trifft, gehört zu einem anderen Mechanismus und wird im nächsten Abschnitt behandelt. Für das Gros der ortsfesten Gewerbekälte lautet das maßgebliche Datum beim Inverkehrbringen 1. Januar 2030.
2032: Die echte Frist betrifft die Wartung, nicht den Verkauf
Artikel 13(5) der Verordnung enthält die einzige Frist, die R-134a unmittelbar trifft: Ab dem 1. Januar 2032 dürfen Gase des Anhangs I mit einem GWP von 750 oder mehr nicht mehr für die Instandhaltung oder Wartung ortsfester Kälteanlagen verwendet werden. Mit seinem GWP von 1.430 ist R-134a betroffen. Verkauf und Betrieb der Anlagen selbst bleiben von diesem Absatz unberührt.
Drei Präzisierungen verändern die praktische Tragweite dieser Regel vollständig. Erstens sind Flüssigkeitskühlsätze ausdrücklich vom Anwendungsbereich des Artikels 13(5) ausgenommen; Klimaanlagen und Wärmepumpen wiederum werden gar nicht genannt, weil sie schlicht außerhalb dieses Absatzes liegen, der sich nur auf ortsfeste Kälteanlagen bezieht. Zweitens sieht der Text Ausnahmen für militärische Ausrüstung vor, für Anlagen zur Kühlung unter minus 50 Grad Celsius und für die Kühlung von Kernkraftwerken. Drittens, und das ist betrieblich der nützlichste Punkt, erlauben die Buchstaben (a) und (b) desselben Absatzes regeneriertes und recyceltes Gas zur Wartung bestehender Anlagen, und zwar ohne Enddatum.
Anders gesagt: Wer heute eine Kälteanlage mit R-134a betreibt, hat kein vorgeschriebenes Außerbetriebnahmedatum. Er hat ein Datum, ab dem sich die Beschaffenheit seines Nachfüllgases ändern muss, nicht die Anlage.
Neugas, recycelt, regeneriert: die Unterscheidung, die Ihre Wartung bestimmt
Die Verordnung unterscheidet drei Zustände, und diese Unterscheidung wird nach 2032 zur zentralen Stellgröße jeder Wartungsstrategie. Recyceltes Gas wurde lediglich vor Ort zurückgewonnen und gereinigt. Regeneriertes Gas hat eine Aufbereitung im Werk durchlaufen und erreicht wieder Spezifikationen, die dem Neugas entsprechen, mitsamt der zugehörigen Zertifizierung.

In der Praxis eröffnen beide Zustände nicht dieselben Rechte. Recyceltes Gas darf nur das Unternehmen verwenden, das es zurückgewonnen hat, oder für das die Rückgewinnung durchgeführt wurde. Es zirkuliert also nicht frei am Markt. Regeneriertes Gas dagegen muss die in Artikel 12(7) vorgesehene Kennzeichnung tragen. Bei einer Kontrolle entscheidet genau diese Kennzeichnungspflicht, nicht die Qualität des Kältemittels.
Eine oft übersehene Folge steht in Artikel 8(6): Zurückgewonnenes Kältemittel darf eine Anlage erst dann füllen oder nachfüllen, wenn es recycelt oder regeneriert wurde. Rückgewinnen allein genügt nicht, es muss aufbereitet werden.
Dichtheit und Sachkunde: die richtigen Artikelnummern
Die Dichtheitspflichten stehen in Artikel 5, nicht in Artikel 10, wie man es gelegentlich liest. Die Kontrolle ist ab 5 Tonnen CO2-Äquivalent an Gasen des Anhangs I verpflichtend, mit einem Rhythmus, der sich mit der Füllmenge verdichtet: alle 12 Monate unterhalb von 50 Tonnen, alle 6 Monate zwischen 50 und 500 Tonnen, alle 3 Monate darüber. Jedes Kontrollintervall verdoppelt sich, sobald ein Leckage-Erkennungssystem nach Artikel 6 installiert ist. Die Kontrollen finden dann also seltener statt, nicht häufiger.
- Artikel 5: Dichtheitskontrollen und die Schwellenwerte, die sie auslösen.
- Artikel 6: Leckage-Erkennungssysteme, verpflichtend ab 500 Tonnen CO2-Äquivalent, mindestens alle 12 Monate zu überprüfen.
- Artikel 7: Aufzeichnungen für jede Anlage, die unter Artikel 5 fällt, mindestens 5 Jahre aufzubewahren.
- Artikel 10: Zertifizierung und Schulung natürlicher Personen und von Unternehmen. Hier, und nicht in Artikel 14, finden sich die Anforderungen, die in Deutschland über die ChemKlimaschutzV als Sachkundebescheinigung umgesetzt sind.
Artikel 14 betrifft die Produktionsquoten der HFKW-Hersteller. Ihn im Zusammenhang mit der Zertifizierung von Kältetechnikern zu zitieren, ist ein verbreiteter Fehler. Den vollständigen Überblick über alle Konformitätspflichten, stoffübergreifend, finden Sie in unserem Leitfaden zur EU-F-Gas-Verordnung.
Fahrzeuge: ein altes Verbot, aber ein weiterhin erlaubtes Nachfüllen
Aus der Fahrzeugklimatisierung ist R-134a längst vor F-Gas III verschwunden. Die Richtlinie 2006/40/EG untersagt seit dem 1. Januar 2011 die Typgenehmigung neuer Fahrzeuge, deren Klimaanlage für ein Kältemittel mit einem GWP von über 150 ausgelegt ist (Artikel 5(4)), und seit dem 1. Januar 2017 zusätzlich Zulassung und Verkauf solcher Neufahrzeuge (Artikel 5(5)). Der Anwendungsbereich umfasst die Klassen M1 und N1 Klasse I.
Ein Punkt, den die meisten Fristenübersichten auslassen: Artikel 6(2) derselben Richtlinie nimmt das Nachfüllen von Anlagen in Fahrzeugen, die vor 2017 in Verkehr gebracht wurden, ausdrücklich aus. Die Klimaanlage eines älteren Fahrzeugs mit R-134a nachzufüllen, bleibt damit zulässig. Den technischen Vergleich mit dem Nachfolgekältemittel R-1234yf behandeln wir gesondert.
Welche Alternativen zu R-134a gibt es, und mit welchem GWP genau?
Vorsicht bei den kursierenden GWP-Werten: Die Verordnung (EU) 2024/573 verwendet keine einheitliche Grundlage. Ihr Anhang I, der die HFKW wie R-134a auflistet, stützt sich auf den vierten Sachstandsbericht des IPCC (AR4). Ihr Anhang II, der die HFO wie R-1234yf auflistet, stützt sich auf den sechsten Bericht (AR6). Zwei Kältemittel können also innerhalb desselben Rechtstextes auf zwei verschiedenen Bezugssystemen verglichen werden.
| Kältemittel | GWP | Grundlage und Quelle | Einsatz |
|---|---|---|---|
| R-134a | 1.430 | AR4, Anhang I | Referenz, Sicherheitsklasse A1 |
| R-1234yf | 0,501 | AR6, Anhang II | HFO, dominanter Kfz-Ersatzstoff, Klasse A2L |
| R-513A | ≈ 630 | Berechnet nach Anhang VI | HFO/HFKW-Gemisch, Klasse A1, nach Freigabe mit vielen Bauteilen verträglich |
| R-290 (Propan) | 0,02 | AR6, Anhang VI | Natürlicher Kohlenwasserstoff, Klasse A3, Füllmenge aus Sicherheitsgründen begrenzt |
Die Wahl des Ersatzstoffs entscheidet sich nicht allein am GWP. Der Wechsel zu A2L oder A3 verlangt angepasste Sicherheitsverfahren und eine gezielte Schulung der Teams nach EN 378 und ISO 817, zusätzlich zu den Zertifizierungspflichten, die für diese Sicherheitsklassen gelten. Retrofit-Szenarien für bestehende Industrieanlagen behandelt unser Leitfaden zu den Alternativen zu R-134a im industriellen Retrofit.
Wie planen Sie den Übergang zwischen heute und 2032?
Der erste Schritt ist nicht technisch, sondern dokumentarisch: genau zu wissen, welche Anlagen Ihres Bestands unter Artikel 13(5) fallen. Die Antwort hängt an nur zwei Kriterien, dem Anlagentyp und der Füllmenge, und sie entscheidet darüber, ob Sie eine Frist im Jahr 2032 haben oder überhaupt keine.
- Ordnen Sie jede Anlage ein. Ortsfeste Kälteanlage ohne Flüssigkeitskühlsatz: von der Frist 2032 betroffen. Flüssigkeitskühlsatz, Klimaanlage, Wärmepumpe: außerhalb des Anwendungsbereichs, bis heute ohne vorgeschriebene Wartungsfrist.
- Erfassen Sie die Füllmenge in Tonnen CO2-Äquivalent. Multiplizieren Sie die Füllmenge in Kilogramm für R-134a mit 1,43. Eine Anlage mit 35 kg erreicht 50 Tonnen CO2-Äquivalent und wechselt in die halbjährliche Dichtheitskontrolle.
- Prüfen Sie Ihre Leckage-Erkennung. Oberhalb von 500 Tonnen CO2-Äquivalent, also rund 350 kg R-134a, wird das Erkennungssystem verpflichtend und verdoppelt zugleich die Kontrollintervalle, sodass nur noch halb so oft kontrolliert werden muss.
- Klären Sie Ihre Bezugsquellen für regeneriertes Kältemittel. Für die von 2032 betroffenen Anlagen entscheidet dieser Punkt über den Weiterbetrieb. Recyceltes Gas im geschlossenen Kreislauf darf nur das Unternehmen nutzen, das es zurückgewonnen hat.
- Wägen Sie Retrofit gegen Ersatz ab, und zwar bei Maschinen, deren Restlebensdauer über 2032 hinausreicht. Rechnen Sie dabei die Kältemittelkosten mit, nicht nur die Anschaffung der Technik.
Ein Gedankengang begegnet uns im Betrieb immer wieder: Da regeneriertes Gas ohne Enddatum zulässig bleibe, genüge es abzuwarten. Der Text erlaubt das tatsächlich, er garantiert aber keine verfügbare Menge. Genau dafür sieht Artikel 13(6) vor, dass die Kommission einem Mitgliedstaat befristete Ausnahmen von höchstens vier Jahren gewähren kann, wenn dieser eine Knappheit an regeneriertem oder recyceltem Kältemittel nachweist. Diese Klausel gäbe es nicht, wenn der Gesetzgeber die Versorgung für gesichert hielte.
Die praktische Folge ist einfach: Regeneriertes Gas ist eine Verlängerungsstrategie, kein dauerhafter Statusquo. Es erlaubt Ihnen, ein Austauschprogramm über mehrere Geschäftsjahre zu strecken, statt es in einem Zug zu stemmen. Genau darin liegt der Vorteil, jetzt zu planen und nicht erst 2031.
Ein letzter Punkt verdient Beachtung, wenn Anlagen über 2030 hinaus in Betrieb bleiben: Artikel 11(1) erlaubt das Inverkehrbringen von Ersatzteilen für die Reparatur und Wartung bestehender, in Anhang IV genannter Anlagen, sofern weder die Leistung noch die Kältemittelmenge steigt und kein Kältemittel mit höherem GWP zum Einsatz kommt. Eine Reparatur im gleichen Umfang bleibt also möglich, selbst wenn eine Kategorie für Neuanlagen bereits geschlossen ist.
Häufig gestellte Fragen
Ist das Kältemittel R-134a im Jahr 2026 verboten?
Nein. R-134a hat ein GWP von 1.430 und liegt damit unter der Schwelle von 2.500, die die Wartungsverbote des Artikels 13 der Verordnung (EU) 2024/573 auslöst. Es bleibt käuflich und für die Wartung bestehender Anlagen einsetzbar. Beschränkt ist nur das Inverkehrbringen bestimmter Neuanlagen, gestaffelt nach Kategorie und Datum gemäß Anhang IV.
Was passiert 2032 genau mit R-134a?
Ab dem 1. Januar 2032 verbietet Artikel 13(5) die Verwendung von Kältemitteln des Anhangs I mit einem GWP von 750 oder mehr für die Wartung ortsfester Kälteanlagen. R-134a ist betroffen, doch Flüssigkeitskühlsätze sind ausdrücklich ausgenommen, und Klimaanlagen wie Wärmepumpen fallen nicht in den Anwendungsbereich dieses Absatzes, der sich nur auf ortsfeste Kälteanlagen bezieht. Ein Verkaufsverbot für Anlagen folgt daraus nicht.
Darf man nach 2032 noch regeneriertes R-134a verwenden?
Ja. Die Buchstaben (a) und (b) des Artikels 13(5) erlauben regeneriertes und recyceltes Gas für die Wartung bestehender Anlagen, ohne ein im Text vorgesehenes Enddatum. Regeneriertes Gas muss die Kennzeichnung nach Artikel 12(7) tragen; recyceltes Gas darf nur das Unternehmen verwenden, das es zurückgewonnen hat.
Darf ich die Klimaanlage meines Autos noch mit R-134a nachfüllen?
Ja, sofern das Fahrzeug vor dem 1. Januar 2017 in Verkehr gebracht wurde. Die Richtlinie 2006/40/EG untersagt R-134a in Neufahrzeugen seit diesem Datum, ihr Artikel 6(2) nimmt das Nachfüllen bereits verbauter Anlagen älterer Fahrzeuge jedoch ausdrücklich aus.
Welches Gas ersetzt R-134a?
Im Kfz-Bereich dominiert R-1234yf (GWP 0,501 nach Anhang II). Bei ortsfesten Anwendungen erlaubt R-513A (berechnetes GWP von rund 630, Klasse A1) häufig ein Retrofit ohne Wechsel der Sicherheitsklasse, während sich R-290 bei kleinen Füllmengen durchsetzt. Die Wahl hängt ebenso von der Sicherheitsklasse ab wie vom GWP.
Fazit: ein planbarer Übergang, kein Verbot, das über Sie hereinbricht
R-134a verschwindet 2032 nicht. Was sich zu diesem Datum ändert, ist die Beschaffenheit des Kältemittels, das in einem Teil des Anlagenbestands zur Wartung eingesetzt werden darf: Die ortsfeste Kälte ohne Flüssigkeitskühlsätze muss auf regeneriertes oder recyceltes Gas umsteigen. Für Klimaanlagen, Wärmepumpen und Flüssigkeitskühlsätze enthält der Text bis heute überhaupt keine Wartungsfrist.
Der eigentliche Engpass der nächsten Jahre bleibt die Verfügbarkeit: Die Quote sinkt, die Preise folgen, und die am stärksten gefüllten Anlagen spüren die Spannung zuerst. Wer die Stoffeigenschaften selbst nachschlagen möchte, findet sie in unserem technischen Leitfaden zu R-134a mit PT-Tabelle. Für eine konforme und nachvollziehbar dokumentierte Versorgung sehen Sie sich unser Sortiment an zertifiziertem R-134a an.
Hinweis: Die genannten Daten und Schwellenwerte stammen aus dem im Amtsblatt veröffentlichten Text der Verordnung (EU) 2024/573. Delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte können die Anhänge ändern oder befristete Ausnahmen gewähren. Prüfen Sie die geltende konsolidierte Fassung auf EUR-Lex, bevor Sie eine Investitionsentscheidung treffen, und lassen Sie Ihre Situation von einer sachkundigen Fachkraft bestätigen. Ein Fehler auf dieser Seite? Melden Sie ihn über unsere Kontaktseite.


